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Ausbildungskosten

12.06.2012 | 11:49 | Matthias Unterrieder (DiePresse.com)

Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Ersatz von Ausbildungskosten verlangen?

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber von ausscheidenden Mitarbeitern den Ersatz von Ausbildungskosten verlangen. Bei teuren Trainings kann eine solche Ersatzpflicht durchaus ein Grund für einen Mitarbeiter sein, es sich mit der Kündigung noch einmal zu überlegen. Für Arbeitgeber stellt sich umgekehrt die Frage, wie eine Ersatzvereinbarung aussehen muss, damit sie auch durchsetzbar ist.

Aktuell ist das Thema wieder Gegenstand von zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) geworden (9ObA125/11i; 8ObA92/11d). Diesen kann man entnehmen, dass der OGH dem Arbeitgeber nur dann einen Ersatz gewährt, wenn vor der konkreten Ausbildung eine spezielle Vereinbarung über den Kostenersatz getroffen wird. Eine pauschale Vorwegvereinbarung im Dienstvertrag reicht nicht aus. Verlangt wird eine schriftliche Übereinkunft unter Angabe der projektierten Kosten vor Beginn einer speziellen Ausbildungsmaßnahme. Nur so wird dem laut OGH berechtigten Interesse des Arbeitnehmers an der Kenntnis der Höhe seiner möglichen künftigen Belastung und des damit einher gehenden Mobilitätshindernisses ausdrücklich Rechnung getragen.

Eine solche Vereinbarung ist zwar eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für den Ersatzanspruch des Arbeitgebers. Vielmehr müssen einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Matthias Unterrieder ist Partner im Arbeitsrechtsteam von Wolf Theiss.


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